(1) Die Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Abs. 3 bis 5 ist
1. | zulässig, sofern | |||||||||
a) | der Patient ELGA-Teilnehmer im Sinn des 4. Abschnittes des GTelG 2012 ist, | |||||||||
b) | kein gültiger Widerspruch gemäß § 15 Abs. 2 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht und | |||||||||
c) | die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 und 2a GTelG 2012 erfüllt sind und | |||||||||
2. | verpflichtend | |||||||||
a) | nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit sowie | |||||||||
b) | entsprechend dem in § 14d Z 3 festgelegten Zeitpunkt. |
(2) Die Anwendung von § 2d Abs. 2 Z 3 Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, ist für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen ausgeschlossen.
(3) Ein Patient gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a hat das Recht, von der ELGA-Ombudsstelle die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA zu verlangen.
(4) Eine in § 6 Abs. 1 genannte Person hat entsprechend § 6 Abs. 2 die neue Patientenverfügung, die aktuelle Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zur
1. | Speicherung sowie | |||||||||
2. | Aufnahme von Verweisen | |||||||||
in ELGA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auf Verlangen des Patienten auch für Patientenverfügungen gemäß § 8. |
(5) Ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter hat, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 7 GTelG 2012, die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung ausschließlich in
1. | ELGA entsprechend seiner Rechte gemäß § 13 Abs. 2 GTelG 2012 und § 21 Abs. 2 GTelG 2012 sowie | |||||||||
2. | der gemäß § 14 Abs. 1 geführten Dokumentation | |||||||||
zu erheben. |
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