§ 14a PatVG Verarbeitung in ELGA

PatVG - Patientenverfügungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Abs. 3 bis 5 istDie Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Absatz 3, bis 5 ist
    1. 1.Ziffer einszulässig, sofern
      1. a)Litera ader Patient ELGA-Teilnehmer im Sinn des 4. Abschnittes des GTelG 2012 ist,
      2. b)Litera bkein gültiger Widerspruch gemäß § 15 Abs. 2 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht undkein gültiger Widerspruch gemäß Paragraph 15, Absatz 2, 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht und
      3. c)Litera cdie Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 und 2a GTelG 2012 erfüllt sind unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 2a GTelG 2012 erfüllt sind und
    2. 2.Ziffer 2verpflichtend
      1. a)Litera anach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit sowie
      2. b)Litera bentsprechend dem in § 14d Z 3 festgelegten Zeitpunkt.entsprechend dem in Paragraph 14 d, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt.
  2. (2)Absatz 2Die Anwendung von § 2d Abs. 2 Z 3 Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, ist für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen ausgeschlossen.Die Anwendung von Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, Forschungsorganisationsgesetz (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, ist für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen ausgeschlossen.
  3. (3)Absatz 3Ein Patient gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a hat das Recht, von der ELGA-Ombudsstelle die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA zu verlangen.Ein Patient gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, hat das Recht, von der ELGA-Ombudsstelle die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA zu verlangen.
  4. (4)Absatz 4Eine in § 6 Abs. 1 genannte Person hat entsprechend § 6 Abs. 2 die neue Patientenverfügung, die aktuelle Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zurEine in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Person hat entsprechend Paragraph 6, Absatz 2, die neue Patientenverfügung, die aktuelle Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zur
    1. 1.Ziffer einsSpeicherung sowie
    2. 2.Ziffer 2Aufnahme von Verweisen
    in ELGA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auf Verlangen des Patienten auch für Patientenverfügungen gemäß § 8.in ELGA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auf Verlangen des Patienten auch für Patientenverfügungen gemäß Paragraph 8,
  5. (5)Absatz 5Ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter hat, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 7 GTelG 2012, die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung ausschließlich inEin ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter hat, unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 7, GTelG 2012, die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung ausschließlich in
    1. 1.Ziffer einsELGA entsprechend seiner Rechte gemäß § 13 Abs. 2 GTelG 2012 und § 21 Abs. 2 GTelG 2012 sowieELGA entsprechend seiner Rechte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, GTelG 2012 und Paragraph 21, Absatz 2, GTelG 2012 sowie
    2. 2.Ziffer 2der gemäß § 14 Abs. 1 geführten Dokumentationder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, geführten Dokumentation
    zu erheben.
In Kraft seit 16.01.2019 bis 31.12.9999
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