§ 14b PatVG

PatVG - Patientenverfügungs-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder der Widerruf sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA sind nur zulässig, wenn das Datum der Errichtung bekannt ist und auch in ELGA zur Verfügung gestellt wird.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 3 GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Abs. 2 die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Elektronische Verweise auf in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen sind

1.

abweichend von § 20 Abs. 5 Z 1 GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie

2.

abweichend von § 20 Abs. 5 Z 2 GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,

zu speichern.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14b PatVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14b PatVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14b PatVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14b PatVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14b PatVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14a PatVG
§ 14c PatVG