Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen. Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der Paragraphen 4, bis 7 erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen.
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