Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen.
In Kraft seit 16.01.2019 bis 31.12.9999
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