Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn
1.Ziffer einssie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,
2.Ziffer 2ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder
3.Ziffer 3der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.
(2)Absatz 2Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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