Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz, insbesondere in § 14a, vorgesehene Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA ist eine zulässige Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten im Sinn des § 14 GTelG 2012.Die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in Paragraph 14 a,, vorgesehene Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA ist eine zulässige Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten im Sinn des Paragraph 14, GTelG 2012.
(2)Absatz 2Hinsichtlich Patientenverfügungen finden die Rechte gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GTelG2012 sowie § 21 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 keine Anwendung.Hinsichtlich Patientenverfügungen finden die Rechte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GTelG2012 sowie Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 keine Anwendung.
(3)Absatz 3Bei der Speicherung von Patientenverfügungen im Wege der ELGA-Ombudsstelle (§ 14a Abs. 4) ist entgegen § 22 Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 der Name jener natürlichen Person zu protokollieren, die die Aufnahme der Patientenverfügung im Wege der ELGA-Ombudsstelle tatsächlich verlangt hat.Bei der Speicherung von Patientenverfügungen im Wege der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 14 a, Absatz 4,) ist entgegen Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 der Name jener natürlichen Person zu protokollieren, die die Aufnahme der Patientenverfügung im Wege der ELGA-Ombudsstelle tatsächlich verlangt hat.
In Kraft seit 16.01.2019 bis 31.12.9999
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