§ 14c PatVG

PatVG - Patientenverfügungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in § 14a, vorgesehene Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA ist eine zulässige Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten im Sinn des § 14 GTelG 2012.

(2) Hinsichtlich Patientenverfügungen finden die Rechte gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GTelG2012 sowie § 21 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 keine Anwendung.

(3) Bei der Speicherung von Patientenverfügungen im Wege der ELGA-Ombudsstelle (§ 14a Abs. 4) ist entgegen § 22 Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 der Name jener natürlichen Person zu protokollieren, die die Aufnahme der Patientenverfügung im Wege der ELGA-Ombudsstelle tatsächlich verlangt hat.

In Kraft seit 16.01.2019 bis 31.12.9999
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