§ 6 PatVG Errichtung

PatVG - Patientenverfügungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums
    1. 1.Ziffer einsvor einem Rechtsanwalt oder
    2. 2.Ziffer 2vor einem Notar oder
    3. 3.Ziffer 3vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) odervor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (Paragraph 11 e, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) oder
    4. 4.Ziffer 4nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins
    errichtet worden ist und der Patient über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 14d ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß § 14d ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012, zu erfolgen hat.Die in Absatz eins, genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 14 d, ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß Paragraph 14 d, ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 17, GTelG 2012, zu erfolgen hat.
In Kraft seit 16.01.2019 bis 31.12.9999
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