Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung der §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 117,, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.
(2)Absatz 2Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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