Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung der §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.
(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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