Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben;
2.Ziffer 2die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;
3.Ziffer 3die Entscheidung;
4.Ziffer 4den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge;
5.Ziffer 5die Entscheidungsgründe;
6.Ziffer 6die Rechtsmittelbelehrung.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 9)Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Art. römisch eins Ziffer 9,)
In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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