Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten
1. | die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben; | |||||||||
2. | die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung; | |||||||||
3. | die Entscheidung; | |||||||||
4. | den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge; | |||||||||
5. | die Entscheidungsgründe; | |||||||||
6. | die Rechtsmittelbelehrung. |
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 9)
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