§ 123 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten

1.

die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben;

2.

die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;

3.

die Entscheidung;

4.

den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge;

5.

die Entscheidungsgründe;

6.

die Rechtsmittelbelehrung.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 9)

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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