§ 124 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Verkündigung der Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen hat, wenn möglich, mündlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu geschehen.

(2) In allen Fällen ist aber den Parteien die Entscheidung samt den vollständigen Entscheidungsgründen in schriftlicher Ausfertigung baldigst zuzustellen.

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 124 PatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 124 PatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 124 PatG


Entscheidungen zu § 124 PatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 124 PatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 124 PatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 123 PatG
§ 125 PatG