Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Verkündung der Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen hat, wenn möglich, mündlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu geschehen.
(2)Absatz 2In allen Fällen ist aber den Parteien die Entscheidung samt den vollständigen Entscheidungsgründen in schriftlicher Ausfertigung baldigst zuzustellen.
In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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