§ 118 PatG Ausschreibung der mündlichen Verhandlung

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller die Gegenschrift zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen durch den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Verhandlung sind die Parteien oder ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung einzuvernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.
  4. (4)Absatz 4Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter steht der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege.
  5. (5)Absatz 5Wird eine Vertagung bei der mündlichen Verhandlung beantragt, so hat darüber der Senat zu entscheiden.

    (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 34,)

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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