§ 118 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller die Gegenschrift zuzustellen.

(2) Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen durch den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.

(3) Zur Verhandlung sind die Parteien oder ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung einzuvernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.

(4) Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter steht der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege.

(5) Wird eine Vertagung bei der mündlichen Verhandlung beantragt, so hat darüber der Senat zu entscheiden.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 34)

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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