§ 114a PatG Nebenintervention

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem vor der Nichtigkeitsabteilung zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 20 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem vor der Nichtigkeitsabteilung zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 20, Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (Paragraph 14, ZPO).
  2. (2)Absatz 2Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ZPO sinngemäß.Im übrigen gelten die Paragraphen 18 bis 20 ZPO sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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