§ 116 PatG Vorverfahren

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Nach Erstattung der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist hat der rechtskundige Referent erforderlichenfalls ein Vorverfahren (Abs. 2 und 3) zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durchzuführen. Die Referenten haben im Vorverfahren das Einvernehmen zu pflegen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorsitzende.

(2) Im Vorverfahren ist der gesamte Prozeßstoff für die mündliche Verhandlung so weit vorzubereiten, daß diese, wenn möglich, ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere ist, sofern sich dies nicht aus den Schriftsätzen ergibt, durch Anhörung der Parteien oder Einholung ihrer Äußerung festzustellen, welche tatsächlichen Behauptungen nicht bestritten werden.

(3) Im Vorverfahren haben auch Beweisaufnahmen, wie Vornahme eines Augenscheins, Vernehmung auswärtiger Zeugen und zeitraubende Untersuchungen durch Sachverständige zu erfolgen, wenn die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung diese erheblich erschweren oder verzögern oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn die sofortige Aufnahme der Beweise zur Beweissicherung notwendig ist.

(4) Zu allen Beweisaufnahmen im Vorverfahren sind die Parteien zu laden. Ihr Ausbleiben steht der Beweisaufnahme nicht im Wege.

(5) Für die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren gilt § 120. Beweis durch Vernehmung der Parteien ist im Vorverfahren nicht zulässig.

(6) Der rechtskundige Referent hat im Vorverfahren alle in den §§ 180 bis 185 der Zivilprozeßordnung angeführten Befugnisse und Obliegenheiten eines Vorsitzenden.

(7) Der Vorsitzende kann die Ergänzung des Vorverfahrens hinsichtlich einzelner bestimmt zu bezeichnender Sachverhalte anordnen.

(8) Nach dem Einlangen der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist sowie gegebenenfalls nach der Durchführung des Vorverfahrens hat der Referent die Akten mit einer schriftlichen Darlegung des Sachverhaltes sowie aller für die Entscheidung wesentlichen Tat- und Rechtsfragen und einer Stellungnahme zu diesen (Referat) dem Vorsitzenden vorzulegen. Der rechtskundige Referent hat über die rechtlichen Fragen und der fachtechnische Referent über die fachtechnischen Fragen zu referieren. Der Vorsitzende kann einem Referenten oder einem anderen Stimmführer die Ergänzung des Referates auftragen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 34)

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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