§ 114 PatG Form und Inhalt des Antrages

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Antrag hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles und nebst dem bestimmten Begehren die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag samt Beilagen ist, sofern er nur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist, in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für jeden der Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.
  4. (4)Absatz 4Die Einbringung einer zweiten oder weiteren Ausfertigung gemäß Abs. 2 oder 3 entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.Die Einbringung einer zweiten oder weiteren Ausfertigung gemäß Absatz 2, oder 3 entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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