§ 114 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Antrag hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles und nebst dem bestimmten Begehren die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag samt Beilagen ist, sofern er nur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist, in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für jeden der Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.
  4. (4)Absatz 4Die Einbringung einer zweiten oder weiteren Ausfertigung gemäß Abs. 2 oder 3 entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.Die Einbringung einer zweiten oder weiteren Ausfertigung gemäß Absatz 2, oder 3 entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 114 PatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 PatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 114 PatG


Entscheidungen zu § 114 PatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 114 PatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 114 PatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 113 PatG
§ 114a PatG