§ 122 PatG Prozeßkosten

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 42 §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 117,, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40,, des Paragraph 41, Absatz eins und 3 sowie der Paragraphen 4240 bis 55 ZPO zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsÜber den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 42 §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 117,, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40,, des Paragraph 41, Absatz eins und 3 sowie der Paragraphen 4240 bis 55 ZPO zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.

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