§ 122 PatG Prozeßkosten

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Prozeßkosten

§ 122. (1) Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 42 §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.

(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2005

Prozeßkosten

§ 122. (1) Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 42 §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.

(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.

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