§ 130 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Über den Antrag entscheidet die Abteilung, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Wurde eine Handlung bei einer Technischen Abteilung versäumt, so entscheidet über den Antrag das dieser Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied.

(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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