§ 115 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten. Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern die Gegenschrift samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.
  3. (3)Absatz 3Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gleichermaßen.Nach der Zustellung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 112, ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gleichermaßen.
  4. (4)Absatz 4Die Vorschriften der §§ 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.Die Vorschriften der Paragraphen 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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