Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAnträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes, die sich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grund stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes Begehren enthalten oder zu deren Einbringung der Antragsteller nicht berechtigt ist (§§ 49 und 50), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes, die sich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grund stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes Begehren enthalten oder zu deren Einbringung der Antragsteller nicht berechtigt ist (Paragraphen 49 und 50), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(2)Absatz 2Ebenso sind Anträge wegen Unzuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiedener Sache oder wegen Streitanhängigkeit unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(3)Absatz 3Derartige Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 33)Derartige Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 33,)
In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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