§ 77 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Über Berufungen gegensowie die nach diesem Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiedas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2013

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Über Berufungen gegensowie die nach diesem Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiedas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

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