Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. | hinsichtlich des § 51 und des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich; | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013) | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister; | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013) | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
7. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |
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