§ 81 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 81,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 51 und des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;hinsichtlich des Paragraph 51 und des Paragraph 54, Absatz eins, die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,)
  1. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 32, Absatz eins und 3 alle Bundesminister;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,)
  1. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 24, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz;
  3. 7.Ziffer 7hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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