§ 76 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 €

zu bestrafen.

(2) Dienstleistende Vertreter, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder eine andere vergleichbare Bezeichnung zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die BerufungBeschwerde zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 23.05.2019 bis 14.05.2021

(1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 €

zu bestrafen.

(2) Dienstleistende Vertreter, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder eine andere vergleichbare Bezeichnung zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die BerufungBeschwerde zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.

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