§ 16b PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende Vertreter die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.

(2) Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Vertreter beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.

(3) Dienstleistende Vertreter haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang sowie gegebenenfalls über ihren eingeschränkten Tätigkeitsbereich zu informieren.

(4) Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende Vertreter nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16b PatAwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16b PatAwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16b PatAwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16b PatAwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16b PatAwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatAwG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16a PatAwG
§ 16c PatAwG