§ 15b PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt. Sie hat sich weiters zu überzeugen, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und Europarechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Schließlich hat sich die Prüfungskommission zu überzeugen, ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

(2) Die Eignungsprüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Prüfungswerber in einem anderen EWR-Staat bereits über die berufliche Qualifikation für die Ausübung eines patentanwaltlichen Berufs verfügt.

In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15b PatAwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15b PatAwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15b PatAwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15b PatAwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15b PatAwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatAwG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15a PatAwG
§ 16 PatAwG