Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgericht Wien sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2)Absatz 2In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Absatz eins, sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3)Absatz 3Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
(4)Absatz 4Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Absatz eins, genannten Gebieten berechtigt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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