Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 3 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 16a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a und b sowie § 2 Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Auf die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sind die Paragraphen 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im Paragraph 16 a, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b sowie Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.
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