§ 14 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(2) Zunächst haben die Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge und zuletzt der Vorsitzende die Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort und das Datum der mündlichen Prüfung, den Namen des Prüfungswerbers, des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die Prüfungsfragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen; es hat den Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern zu unterfertigen.

In Kraft seit 23.03.1983 bis 31.12.9999
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