Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsNach der Eintragung eines Patentanwalts in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen. Die Lichtbildausweise können auch in Form von zertifizierten Ausweiskarten ausgestellt werden. Für die Ausstellung und die Ausgabe solcher Ausweiskarten sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren kann die Hauptversammlung Richtlinien erlassen.
(2)Absatz 2Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.Der Verlust des gemäß Absatz eins, ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.
In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
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