Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt
a)Litera abei Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder § 2 Abs. 2 erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;bei Verlust der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder Paragraph 2, Absatz 2, erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;
b)Litera bbei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;
c)Litera cbei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
d)Litera dbei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
(2)Absatz 2Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.Der Patentanwalt ist in den Fällen des Absatz eins, sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera c, hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.
(3)Absatz 3Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.Ein gemäß Absatz eins, aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6 Anwendung zu finden.
(4)Absatz 4Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.
In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
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