Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs ruht:
a)Litera afür die Dauer der Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;
b)Litera bfür die Dauer der Ausübung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,)
d)Litera dbei Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Patentanwaltsstands zuwiderlaufen;
e)Litera ebei Untersagung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung (§ 21a Abs. 2);bei Untersagung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung (Paragraph 21 a, Absatz 2,);
f)Litera fwenn in Ansehung des Patentanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Disziplinarrat nach Anrufung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer dem Patentanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen seiner Parteien oder das Ansehen des Standes die Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.
(2)Absatz 2Das Ruhen ist in der Liste der Patentanwälte zu vermerken. § 7 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwendenDas Ruhen ist in der Liste der Patentanwälte zu vermerken. Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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