(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs ruht:
a) | für die Dauer der Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich; | |||||||||
b) | für die Dauer der Ausübung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt; | |||||||||
c) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013) | |||||||||
d) | bei Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Patentanwaltsstands zuwiderlaufen; | |||||||||
e) | bei Untersagung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung (§ 21a Abs. 2); | |||||||||
f) | wenn in Ansehung des Patentanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Disziplinarrat nach Anrufung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer dem Patentanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen seiner Parteien oder das Ansehen des Standes die Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt. |
(2) Das Ruhen ist in der Liste der Patentanwälte zu vermerken. § 7 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden
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