§ 14 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.1983 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Prüfungsergebnis ist mit„einhellig ausgezeichnet bestanden",„ausgezeichnet bestanden",„sehr gut bestanden",„bestanden" oder„nicht bestanden"

(1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung zu bezeichnenbeschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

  1. (2)Absatz 2Das Prüfungsergebnis wird durch Abstimmung festgestellt. Mit „sehr gut bestanden" kann die Prüfung nur bezeichnet werden, wenn kein Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden" wertet. Mit „ausgezeichnet bestanden" kann die Prüfung nur bezeichnet, werden, wenn kein Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden" oder als „bestanden" wertet.
  2. (3)Absatz 3Bei der Abstimmung haben zunächst die Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge ihre Stimmen und zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. (4)Absatz 4Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Namen des Prüfungswerbers, die Namen des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die einzelnen gestellten Fragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.
  4. (5)Absatz 5Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, das den Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(2) Zunächst haben die Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge und zuletzt der Vorsitzende die Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort und das Datum der mündlichen Prüfung, den Namen des Prüfungswerbers, des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die Prüfungsfragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen; es hat den Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern zu unterfertigen.

Stand vor dem 22.03.1983

In Kraft vom 07.07.1967 bis 22.03.1983
  1. (1)Absatz einsDas Prüfungsergebnis ist mit„einhellig ausgezeichnet bestanden",„ausgezeichnet bestanden",„sehr gut bestanden",„bestanden" oder„nicht bestanden"

(1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung zu bezeichnenbeschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

  1. (2)Absatz 2Das Prüfungsergebnis wird durch Abstimmung festgestellt. Mit „sehr gut bestanden" kann die Prüfung nur bezeichnet werden, wenn kein Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden" wertet. Mit „ausgezeichnet bestanden" kann die Prüfung nur bezeichnet, werden, wenn kein Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden" oder als „bestanden" wertet.
  2. (3)Absatz 3Bei der Abstimmung haben zunächst die Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge ihre Stimmen und zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. (4)Absatz 4Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Namen des Prüfungswerbers, die Namen des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die einzelnen gestellten Fragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.
  4. (5)Absatz 5Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, das den Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(2) Zunächst haben die Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge und zuletzt der Vorsitzende die Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort und das Datum der mündlichen Prüfung, den Namen des Prüfungswerbers, des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die Prüfungsfragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen; es hat den Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern zu unterfertigen.

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