Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Themen der schriftlichen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den Beisitzern auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch, welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen.
(2)Absatz 2Haben zumindest drei Mitglieder auf Grund der Prüfungsarbeit die Überzeugung, daß der Prüfungswerber den Stoff nicht ausreichend beherrscht, gilt die Prüfung, ohne daß eine mündliche Prüfung vorzunehmen ist, als „nicht bestanden“.
(3)Absatz 3Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern und ist öffentlich. Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.
In Kraft seit 10.01.2008 bis 31.12.9999
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