Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:
a)Litera adurch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von vier Jahren;
b)Litera bdurch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von sechseinhalb Jahren;
c)Litera cdurch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von neun Jahren.
(2)Absatz 2Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Absatz eins, erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.
(3)Absatz 3Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis, der Prüfung und der Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. e, f und h).Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis, der Prüfung und der Studien des österreichischen Rechts (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e,, f und h).
(4)Absatz 4Praktische Verwendungen gemäß Abs.1 in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.Praktische Verwendungen gemäß Absatz , in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.Absatz eins, Litera d und Absatz 3, sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
(6)Absatz 6Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.
In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
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