§ 4 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2) erbracht ist.

(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen Parteienvertreter entgegengebracht wird, unwürdig macht, oder wenn er während der Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens auf die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat.

In Kraft seit 10.01.2008 bis 31.12.9999
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