§ 7 PassG

Passgesetz 1992

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.9999

Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen sowie für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

Stand vor dem 15.06.2006

In Kraft vom 01.01.1993 bis 15.06.2006

Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen sowie für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

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