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(1) Diplomatenpässe sind auszustellen für
1. | den Bundespräsidenten, | |||||||||
2. | die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates, | |||||||||
3. | die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre, | |||||||||
4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. | die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter, | |||||||||
10. | andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden, | |||||||||
11. | Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und | |||||||||
12. | die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen. |
(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wennMit Beendigung der für die Ausstellung eines solchen PassesDiplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den internationalen Gepflogenheiten entsprichtDiplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.
(1) Diplomatenpässe sind auszustellen für
1. | den Bundespräsidenten, | |||||||||
2. | die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates, | |||||||||
3. | die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre, | |||||||||
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9. | die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter, | |||||||||
10. | andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden, | |||||||||
11. | Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und | |||||||||
12. | die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen. |
(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wennMit Beendigung der für die Ausstellung eines solchen PassesDiplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den internationalen Gepflogenheiten entsprichtDiplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.