§ 6 PassG

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

1.

den Bundespräsidenten,

2.

die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,

3.

die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

4.

die Präsidenten undMitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die Vizepräsidenten der Höchstgerichtein Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,

5.

den Präsidentenleitende Bedienstete des RechnungshofesBundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,

6.

die Mitglieder der Volksanwaltschaftsonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,

7.

die Beamtensonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kindernach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und

8.

VertragsbediensteteMitglieder des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinderdiplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.

9.

die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,

10.

andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,

11.

Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und

12.

die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen.

(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wennMit Beendigung der für die Ausstellung eines solchen PassesDiplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den internationalen Gepflogenheiten entsprichtDiplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.

Stand vor dem 24.07.2012

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.07.2012

(1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

1.

den Bundespräsidenten,

2.

die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,

3.

die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

4.

die Präsidenten undMitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die Vizepräsidenten der Höchstgerichtein Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,

5.

den Präsidentenleitende Bedienstete des RechnungshofesBundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,

6.

die Mitglieder der Volksanwaltschaftsonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,

7.

die Beamtensonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kindernach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und

8.

VertragsbediensteteMitglieder des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinderdiplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.

9.

die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,

10.

andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,

11.

Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und

12.

die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen.

(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wennMit Beendigung der für die Ausstellung eines solchen PassesDiplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den internationalen Gepflogenheiten entsprichtDiplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.

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