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(1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. DieEine Verlängerung der Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert werdenist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die dem PaßwerberPasswerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.
(1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. DieEine Verlängerung der Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert werdenist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die dem PaßwerberPasswerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.