§ 12 PassG

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.9999

(1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. DieEine Verlängerung der Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert werdenist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die dem PaßwerberPasswerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 15.06.2006

In Kraft vom 01.01.1993 bis 15.06.2006

(1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. DieEine Verlängerung der Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert werdenist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die dem PaßwerberPasswerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.

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