Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsNach Inkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß § 8, die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann die Aufhebung der gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.Nach Inkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß Paragraph 8,, die gemäß Paragraph 15, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, hat der Landeshauptmann die Aufhebung der gemäß Paragraph 15, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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