(1) Nach Inkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß § 8, die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann die Aufhebung der gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.
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