Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. | mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen, wer einem Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 2 zuwiderhandelt; | |||||||||
2. | mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt. |
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