Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 16.Paragraph 16,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1.Ziffer einsmit einer Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen, wer einem Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 2 zuwiderhandelt;mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen, wer einem Bescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, zuwiderhandelt;
2.Ziffer 2mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt.mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zuwiderhandelt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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