Art. 1 § 16 OzonG Strafbestimmungen

OzonG - Ozongesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen, wer einem Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 2 zuwiderhandelt;

2.

mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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