Art. 1 § 9 OzonG

OzonG - Ozongesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Überschreitung der Alarmschwelle hat der Landeshauptmann auch die Schulbehörden und die für die Aufsicht über Kindergärten zuständigen Behörden seines Landes unverzüglich zu informieren.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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