Art. 1 § 10a OzonG

OzonG - Ozongesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

 

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz der Vegetation gelten im gesamten Bundesgebiet die Zielwerte gemäß Anlage 2 und die langfristigen Ziele gemäß Anlage 3.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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