Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Organe der Straßenaufsicht haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse des § 15b Abs. 2 Z 1 und § 15b Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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