Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der gemäß § 15 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.Die Überwachung der Einhaltung der gemäß Paragraph 15, angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,
1.Ziffer einsden Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
2.Ziffer 2Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
3.Ziffer 3Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
4.Ziffer 4die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.
(3)Absatz 3Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen – soweit für diese Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist – zu entnehmen.Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen – soweit für diese Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist – zu entnehmen.
(4)Absatz 4Soweit einer Anordnung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.Soweit einer Anordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.
In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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