Art. 1 § 15b OzonG Überwachung

OzonG - Ozongesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 15 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,

1.

den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,

2.

Anlagen zu betreten und zu besichtigen,

3.

Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und

4.

die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.

(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen - soweit für diese Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist - zu entnehmen.

(4) Soweit einer Anordnung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 15b OzonG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 15b OzonG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 15b OzonG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 15b OzonG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 15b OzonG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 15a OzonG
Art. 1 § 15c OzonG