Art. 1 § 15b OzonG

OzonG - Ozongesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 15 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,

1.

den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,

2.

Anlagen zu betreten und zu besichtigen,

3.

Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und

4.

die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.

(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen - soweit für diese Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist - zu entnehmen.

(4) Soweit einer Anordnung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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