(1) Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 15 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,
1. | den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren, | |||||||||
2. | Anlagen zu betreten und zu besichtigen, | |||||||||
3. | Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und | |||||||||
4. | die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen. |
(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen - soweit für diese Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist - zu entnehmen.
(4) Soweit einer Anordnung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.
0 Kommentare zu Art. 1 § 15b OzonG