Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsBei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen oder Behinderungen eines Betriebes vermieden werden.
(2)Absatz 2Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 können auch die in der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen verwendet werden.Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, können auch die in der StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen verwendet werden.
In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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