Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 4a ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 15, Absatz 4 a, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 11 und 13 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 13 ist die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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