Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 16 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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