Art. 1 § 15a OzonG Verlautbarung

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Verlautbarung

§ 15a. (1) Nach AuslösungInkraftsetzen der Warnstufen I oder II (Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 715 Abs. 3) hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß § 8, die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann die Aufhebung der gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 29.04.1994 bis 30.06.2003

Verlautbarung

§ 15a. (1) Nach AuslösungInkraftsetzen der Warnstufen I oder II (Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 715 Abs. 3) hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß § 8, die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann die Aufhebung der gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.

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