Art. 1 § 15a OzonG Verlautbarung

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Auslösung der Warnstufen I oder II (gemäß § 7 Abs. 3) hat der Landeshauptmann gleichzeitig mit der Information gemäß § 8 die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.Nach Auslösung der Warnstufen römisch eins oder römisch II (gemäß Paragraph 7, Absatz 3,) hat der Landeshauptmann gleichzeitig mit der Information gemäß Paragraph 8, die gemäß Paragraph 15, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
  2. (1)Absatz einsNach Inkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß § 8, die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann die Aufhebung der gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.Nach Inkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß Paragraph 8,, die gemäß Paragraph 15, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, hat der Landeshauptmann die Aufhebung der gemäß Paragraph 15, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
  3. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 29.04.1994 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsNach Auslösung der Warnstufen I oder II (gemäß § 7 Abs. 3) hat der Landeshauptmann gleichzeitig mit der Information gemäß § 8 die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.Nach Auslösung der Warnstufen römisch eins oder römisch II (gemäß Paragraph 7, Absatz 3,) hat der Landeshauptmann gleichzeitig mit der Information gemäß Paragraph 8, die gemäß Paragraph 15, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
  2. (1)Absatz einsNach Inkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß § 8, die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 15 Abs. 3 hat der Landeshauptmann die Aufhebung der gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.Nach Inkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß Paragraph 8,, die gemäß Paragraph 15, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, hat der Landeshauptmann die Aufhebung der gemäß Paragraph 15, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
  3. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.

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