Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in Gebieten nahe der Staatsgrenze hat der Landeshauptmann der zuständigen Behörde des Nachbarstaates nach Möglichkeit umgehend die entsprechenden Informationen zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 8a OzonG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 8a OzonG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 8a OzonG