Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten
0 Kommentare zu Art. 1 § 2 OzonG