Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.
(2)Absatz 2Die Zusammenfassung der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.
(3)Absatz 3Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (§ 5) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 gerechnet werden muß.Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (Paragraph 5,) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 gerechnet werden muß.
(4)Absatz 4Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (§ 5) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (Paragraph 5,) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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