§ 6 OWV Vorhandener Alkoholgehalt

Obstweinverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Bei Obstwein ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen

1.

bis 20 cl mindestens 2 mm,

2.

über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und

3.

über 100 cl mindestens 5 mm

hoch sein müssen.

(Anm.: (3) Unbeschadet) Bei der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die BestimmungAngabe des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethoden ergeben,vorhandenen Alkoholgehaltes darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehaltfestgestellte Alkoholgehalt um nicht mehr alshöchstens 1,0 % vol. über- oder unterschreitenunterschritten werden. Die Toleranz, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen ist,angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes im Zugemiteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Etikettierung nicht miteinbezogen werden; beiAnalysentoleranz im Rahmen der BeurteilungAnalyse einer Probe der Verkehrsfähigkeit durchBundeskellereiinspektion ist der Obstwein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die zuständige BehördeIdentität gegeben ist sie jedoch zu berücksichtigen

(.(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 30.01.2014 bis 23.07.2018

(1) Bei Obstwein ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen

1.

bis 20 cl mindestens 2 mm,

2.

über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und

3.

über 100 cl mindestens 5 mm

hoch sein müssen.

(Anm.: (3) Unbeschadet) Bei der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die BestimmungAngabe des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethoden ergeben,vorhandenen Alkoholgehaltes darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehaltfestgestellte Alkoholgehalt um nicht mehr alshöchstens 1,0 % vol. über- oder unterschreitenunterschritten werden. Die Toleranz, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen ist,angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes im Zugemiteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Etikettierung nicht miteinbezogen werden; beiAnalysentoleranz im Rahmen der BeurteilungAnalyse einer Probe der Verkehrsfähigkeit durchBundeskellereiinspektion ist der Obstwein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die zuständige BehördeIdentität gegeben ist sie jedoch zu berücksichtigen

(.(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

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