§ 14 OpferFG

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Entschädigungsmaßnahmen für erlittene

Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden.

§ 14. (1) Österreichische Staatsbürger sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, haben Anspruch auf Entschädigung für erlittene Freiheitsbeschränkungen.

(2) Eine Entschädigung ist Personen zu gewähren, die

a)

um Verfolgungen im Sinne des 1 Abs. 1 oder 2 zu entgehen, ausgewandert sind und in der Zeit vom 1. September 1939 bis 9. Mai 1945 durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte als Angehörige eines Feindstaates interniert oder von Behörden eines mit Deutschland im Kriege verbündeten Staates in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;

b)

aus Gründen des 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 in Deutschland oder in den von Deutschland besetzten Gebieten während dieser Besetzung in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;

c)

auf der Flucht vor einer ihnen aus den Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 drohenden Verfolgung im Verborgenen lebten;

d)

im Zuge der nationalen Verfolgung in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 aus einem innerhalb der derzeitigen österreichischen Grenzen gelegenen Ort in Gebiete außerhalb dieser Grenzen ausgesiedelt wurden.

(3) Österreichische Staatsbürger, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren und in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten, gelten - sofern sie im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu gewärtigen hatten - als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a. Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden, haben Anspruch auf die in Abs. 2 vorgesehenen Leistungen, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Sofern solche Anspruchsberechtigte nach dem 13. März 1938 außerhalb der Republik Österreich geboren wurden, gelten sie als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a.

(4) Als Entschädigung gebührt den Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 2 für jeden nachgewiesenen Kalendermonat der Freiheitsbeschränkung ein Betrag von 350 S25,44 Euro. Mehrere Zeiten der Freiheitsbeschränkung sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.

(5) Von der Entschädigung gemäß Abs. 4 sind Personen ausgeschlossen, die für die Freiheitsbeschränkung Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(6) Ist für eine der in Abs. 2 angeführten Freiheitsbeschränkungen bereits eine Leistung gemäß §§ 13a oder 13c gewährt worden, wird diese Leistung auf die gemäß Abs. 4 zustehende Entschädigung angerechnet.

(7) Von der Entschädigung gemäß Abs. 2 lit. a sind Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 4 lit. c anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen, als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte handelt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.2001

Entschädigungsmaßnahmen für erlittene

Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden.

§ 14. (1) Österreichische Staatsbürger sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, haben Anspruch auf Entschädigung für erlittene Freiheitsbeschränkungen.

(2) Eine Entschädigung ist Personen zu gewähren, die

a)

um Verfolgungen im Sinne des 1 Abs. 1 oder 2 zu entgehen, ausgewandert sind und in der Zeit vom 1. September 1939 bis 9. Mai 1945 durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte als Angehörige eines Feindstaates interniert oder von Behörden eines mit Deutschland im Kriege verbündeten Staates in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;

b)

aus Gründen des 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 in Deutschland oder in den von Deutschland besetzten Gebieten während dieser Besetzung in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;

c)

auf der Flucht vor einer ihnen aus den Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 drohenden Verfolgung im Verborgenen lebten;

d)

im Zuge der nationalen Verfolgung in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 aus einem innerhalb der derzeitigen österreichischen Grenzen gelegenen Ort in Gebiete außerhalb dieser Grenzen ausgesiedelt wurden.

(3) Österreichische Staatsbürger, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren und in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten, gelten - sofern sie im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu gewärtigen hatten - als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a. Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden, haben Anspruch auf die in Abs. 2 vorgesehenen Leistungen, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Sofern solche Anspruchsberechtigte nach dem 13. März 1938 außerhalb der Republik Österreich geboren wurden, gelten sie als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a.

(4) Als Entschädigung gebührt den Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 2 für jeden nachgewiesenen Kalendermonat der Freiheitsbeschränkung ein Betrag von 350 S25,44 Euro. Mehrere Zeiten der Freiheitsbeschränkung sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.

(5) Von der Entschädigung gemäß Abs. 4 sind Personen ausgeschlossen, die für die Freiheitsbeschränkung Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(6) Ist für eine der in Abs. 2 angeführten Freiheitsbeschränkungen bereits eine Leistung gemäß §§ 13a oder 13c gewährt worden, wird diese Leistung auf die gemäß Abs. 4 zustehende Entschädigung angerechnet.

(7) Von der Entschädigung gemäß Abs. 2 lit. a sind Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 4 lit. c anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen, als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte handelt.

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